a. Den steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine Person im Kanton Appenzell Ausserrhoden, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Auch in zivilrechtlicher Hinsicht befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Auch wenn sich der zivilrechtliche und steuerrechtliche Wohnsitz einer Person in der Regel decken und der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff dem Begriff im ZGB nachgebildet ist, erfolgt im Steuerrecht unter Umständen eine andere, vor allem wirtschaftliche Gewichtung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum