Seite 10 wonach sie seit mehr als fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers mit diesem eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft an der F___ in C___ geführt habe, überzeugend belegt (vgl. E. 2.5 vorstehend), sind zusätzliche Zeugeneinvernahmen ohnehin entbehrlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass unter diesen Umständen zusätzliche Zeugenaussagen zu neuen Erkenntnissen führen würden. Selbst wenn eine Zeugeneinvernahme zulässig wäre, könnte daher auf sie verzichtet werden.