188 StG insbesondere das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, bGS 143.1) als Rechtsgrundlage zu beachten ist, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob im obergerichtlichen Verfahren der Beschwerde in Steuersachen Zeugeneinvernahmen überhaupt zulässig sind oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob Art. 158 Abs. 2 StG nicht nur im verwaltungsinternen, sondern auch im obergerichtlichen Verfahren als lex specialis zu den im VRPG allgemein statuierten Verfahrensregeln zu betrachten ist.