2.6 Die Beschwerdeführerin offeriert im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusätzlich diverse Zeugenaussagen (act. 1, Ziff. 5.6 / Ziff. 5.7.3). Da Art. 158 StG in erster Linie das Verfahren vor der Steuerbehörde regelt und für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren nebst Art. 188 StG insbesondere das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, bGS 143.1) als Rechtsgrundlage zu beachten ist, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob im obergerichtlichen Verfahren der Beschwerde in Steuersachen Zeugeneinvernahmen überhaupt zulässig sind oder nicht.