163 Abs. 2 StG) sind im Steuerverfahren allgemein ein sehr verbreitetes und wesentliches Mittel, um den Sachverhalt festzustellen. Es besteht daher entgegen der Auffassung der Beigeladene keine Grundlage, um die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten schriftlichen Bestätigungen zum Vornherein aus formellen Gründen gar nicht zu würdigen.