c. Es ist nicht ersichtlich und weder Vorinstanz noch Beigeladene bringen konkret vor, weshalb die schriftlichen Auskünfte nicht geeignet sein sollten für die Feststellung dieser erheblichen Tatsache. Dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten schriftlichen Auskünfte im Steuerverfahren zur Feststellung des Sachverhalts geeignet sind bzw. sein müssen, hat erst recht zu gelten, nachdem der Zeugenbeweis im Steuerverfahren gemäss Art. 158 Abs. 1 StG ausdrücklich ausgeschlossen wird. Bescheinigungen von Dritten (vgl. dazu auch Art. 163 Abs. 2 StG) sind im Steuerverfahren allgemein ein sehr verbreitetes und wesentliches Mittel, um den Sachverhalt festzustellen.