b. Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten schriftlichen Bestätigungen handelt es sich nicht um Zeugenaussagen, sondern um schriftlich festgehaltene Aussagen von Drittpersonen, die zur Bestätigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts dienen: Die Beschwerdeführerin hat act. 2/13 bis 2/19 zum Beweis angeboten, um das Bestehen einer mindestens 5-jährigen ununterbrochenen Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser zu belegen, nachdem ein solcher Sachverhalt gemäss der Vorschrift von Art. 147 Abs. 2 StG erhebliche Anspruchsvoraussetzung für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes ist.