a. Tatsächlich heisst es bei den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des StG unter dem Kapitel „Allgemeine Verfahrensgrundsätze“ in Art. 158 Abs. 2 StG, dass der Zeugenbeweis nicht zulässig sei. Gleichzeitig sieht aber Art. 158 Abs. 1 StG vor: „Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen.“