Für die Bejahung oder Verneinung einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 147 Abs. 2 StG ist somit letztlich gar nicht entscheidend, wer Mietvertragspartei der Wohnung in C___ war. Eine weitere Auseinandersetzung mit den von beiden Parteien zu dieser Frage vorgebrachten Argumente erübrigt sich daher.