b. Die Vorinstanz ist anderer Ansicht und verweist in der Vernehmlassung namentlich darauf, dass bei der Wohnungsanmeldung als Namensschild nur die Angabe „E___ GmbH“ und „A___“ gewünscht worden sei; ausserdem habe der Erblasser dort ausdrücklich „für E___ GmbH“ unterzeichnet (act. 11/7).