147 Abs. 2 StG als alternative Voraussetzung erwähnt ist (dass gewisse gemeinschaftliche Mittel bestanden, zeigt jedenfalls die im Miteigentum der Beschwerdeführerin und des Erblassers stehende Liegenschaft in Bolivien, vgl. act. 11/5 sowie die Ausführungen in der Replik, Ziff. 1.2 samt dazu gehörigen Beilagen, act. 16/20-23), kann damit offengelassen werden.