e. Zusammengefasst ist die Übernahme der monatlichen Mietzinsaufwendungen im Betrag von Fr. 2‘650.-- für die Wohnung sowie Fr. 120.-- für den Garagenplatz (vgl. act. 2/6) an der F___ in C___ als wesentlicher Beitrag des Erblassers zum Unterhalt der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 147 Abs. 2 StG anzuerkennen. Ob zusätzlich auch in ausreichendem Ausmass Gemeinschaftlichkeit von Mitteln bestanden hat, wie in Art. 147 Abs. 2 StG als alternative Voraussetzung erwähnt ist (dass gewisse gemeinschaftliche Mittel bestanden, zeigt jedenfalls die im Miteigentum der Beschwerdeführerin und des Erblassers stehende Liegenschaft in Bolivien, vgl. act.