a. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 in der Wohnung an der F___ in C___ wohnt. Gemäss Beschwerdeführerin ist der Erblasser für die gesamten Mietzinsen aufgekommen. Wohnkosten stellen als notwendige Lebenshaltungskosten naturgemäss einen wesentlichen Teil der Unterhaltskosten dar, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen. Hat der Erblasser die Mietzinszahlungen für die Wohnung tatsächlich vollständig übernommen, so hat er damit wesentlich zum Unterhalt der Beschwerdeführerin beigetragen.