c. Somit ist umstritten und zu klären, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des privilegierten Steuertarifs von 12% für nichtverheiratete Lebenspartner im konkreten Fall erfüllt sind oder nicht. Gemäss Art. 147 Abs. 2 StG gilt als Lebenspartner „die während fünf oder mehr Jahren vor dem Tod der verstorbenen Person mit dieser in ununterbrochener Seite 4 Hausgemeinschaft lebende Person, sofern die verstorbene Person zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat oder Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestanden hat.“