139 StG steuerfrei sind, beträgt die Steuer gemäss Art. 147 Abs. 1 StG für den nichtverheirateten Lebenspartner 12%, für Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern 22%, sowie für die übrigen Empfänger 32%.