2.1 a. Der Erbschaftssteuer unterliegen grundsätzlich alle Zuwendungen kraft Erbrechts. Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere solche aufgrund von gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrag, letztwilliger Verfügung, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung (Art. 135 des kantonalen Steuergesetzes [StG, bGS 621.11]). Während Zuwendungen an Nachkommen sowie an Stief- und Pflegekinder, an den Ehegatten und an die Eltern gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 139 StG steuerfrei sind, beträgt die Steuer gemäss Art.