C. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 beim Obergericht eine Beschwerde ein und beantragte erneut, sie sei zum privilegierten Steuertarif von 12%, welcher für nichtverheiratete Lebenspartner gelte, zu veranlagen (act. 1). Hierauf wurde sowohl der Vorinstanz als auch der kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: Beigeladene) die Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt (act. 5). Am 30. September 2016 reichte die Beigeladene innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10).