Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2015 Einsprache bei der Vorinstanz und rügte, dass sie zu einem Steuertarif von 32% veranlagt worden sei. Nachdem sie fast 30 Jahre mit dem Erblasser in C___ zusammengewohnt habe, sei es für sie absolut unverständlich, weshalb die Vorinstanz nicht den reduzierten Steuertarif für nichtverheiratete Lebenspartner von 12% angewendet Seite 2 habe (act. 9/4). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 wurde die Einsprache abgewiesen und die angefochtene Erbschaftssteuerrechnung bestätigt (act. 9/14).