Erbschaftssteuern zum Steuertarif von 12 Prozent zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz und der Steuerverwaltung: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt