Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich gemäss Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nach kantonalem Recht, wobei der urteilenden Instanz ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt.17 Der obsiegenden Vorinstanz bzw. der ebenfalls obsiegenden Eidgenössischen Steuerverwaltung wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 144 Abs. 4 und Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 3, Art. 59 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG18).