Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5’000.14 Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen.15 Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich im parallelen Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern (O2V 16 13) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen. Daher erscheint in Beachtung der gesamten vorerwähnten Umstände sowie der Praxis des