Die Höhe der Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nach kantonalem Recht. Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5’000.14