Seite 5 Die Tatsache, dass den Beschwerdeführern in der Steuerperiode 2012 fälschlicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung zum Abzug zugelassen wurde, mag zum vorliegenden Verfahren beigetragen haben. Die Beschwerdeführer machen jedoch nicht geltend, dass ihnen dannzumal eine Praxisänderung angezeigt worden sei, weshalb sie aus dem damaligen Versehen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Auch die (frühere) Formulierung in der Wegleitung zur Grundstückgewinnsteuer war allenfalls – wie die Vorinstanz einräumt – nicht präzise genug.