2.5 Wie bereits erwähnt, besteht in den Kantonen in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigungen eine uneinheitliche Praxis. Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – bis anhin zu diesen bestehenden uneinheitlichen kantonalen Regelungen nicht geäussert. Insofern besteht kein Anlass für das Gericht, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden existierende langjährige Praxis, welche dem jeweiligen Charakter der Vorfälligkeitsentschädigung Rechnung trägt, abzuändern. Die Beschwerdeführer können somit aus den in anderen Kantonen geltenden Regelungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.