2.4 Nach der im Kanton Appenzell Ausserrhoden geltenden Praxis werden nur solche Vorfälligkeitsentschädigungen gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG zum Abzug zugelassen, die wirtschaftlich betrachtet Schuldzinsvorauszahlungen darstellen, wenn das Schuldverhältnis – wenn auch mit veränderten Konditionen – weiter besteht. Bei einer vorzeitigen Kündigung der Hypothek wegen Verkaufs der Liegenschaft wird das Schuldverhältnis zur Bank hingegen aufgelöst.