Die Praxis in den Kantonen zu den Vorfälligkeitsentschädigungen ist uneinheitlich.9 Zahlreiche Kantone lassen Vorfälligkeitsentschädigungen mit juristisch vertretbaren Überlegungen ganz oder teilweise, uneingeschränkt oder aber unter bestimmten Bedingungen steuerlich zum Abzug zu.10 Argumentiert wird damit, dass solche Entschädigungen aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise Charakter von 11 Finanzierungskosten in der Form von Schuldzinsvorauszahlungen aufweisen.