Nach dem St. Galler Steuerbuch werde auch bei der direkten Bundessteuer die Vorfälligkeitsentschädigung als Schuldzinsvorauszahlung zum Abzug zugelassen. Im Sinne der schweizweiten Gleichbehandlung sei daher der Abzug zuzulassen 2.3 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50‘000 Franken von den Einkünften abgezogen werden.