Die Beschwerdeführer wenden ein, in der Steuerperiode 2012 sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise angewendet und die damals zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung zum Abzug zugelassen worden. Eine Praxisänderung könne nicht ausgemacht werden und sei auch nicht erwähnt worden. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Steuerverwaltung komme auch in der Wegleitung zur Grundstücksgewinnsteuer zum Ausdruck. Nach dem St. Galler Steuerbuch werde auch bei der direkten Bundessteuer die Vorfälligkeitsentschädigung als Schuldzinsvorauszahlung zum Abzug zugelassen.