Aus dem fälschlicherweise zugelassenen Abzug in der Steuerperiode 2012 könne nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Ebensowenig aus der Formulierung in der Wegleitung zur Grundstücksgewinnsteuer, da darin keine Aussage darüber getroffen werde, dass die Vorfälligkeitsentschädigung zum Abzug zugelassen werde.