2.2 Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf ihre bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Direkten Bundessteuer gleichlautenden Praxis, wonach in Fällen, in welchen die Liegenschaft verkauft werde und keine Kapitalschuld mehr bestehe, die Vorfälligkeitsentschädigung den Charakter einer Rücktrittsprämie habe, welche nicht zum Abzug zugelassen werden könne. Aus dem fälschlicherweise zugelassenen Abzug in der Steuerperiode 2012 könne nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden.