Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit sowie Form- und 4 Fristerfordernisse) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Direkten Bundessteuer als auch der Staats- und Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 16 15 und O2V 16 13). Das vorliegende Verfahren O2V 16 15 betrifft die Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2014.