Gemäss Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Die Gebühr kann mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Eine Entschädigung wird von den Beschwerdeführern weder verlangt noch wäre eine solche bei einem entsprechenden Antrag beim vorliegenden Verfahrensausgang zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario).