Tatsächlich beziffern die Beschwerdeführer ihr Begehren nicht konkret. Ein allfälliger Abzug von Schulden und Schuldzinsen kommt zum Vornherein nur dann in Frage, wenn die betreffenden Schulden im Steuerjahr 2007 bestanden und die damit zusammenhängenden Zinsen (die Beschwerdeführer nennen Verzugszinsen, welche dann geschuldet sind, wenn eine rechtskräftige Steuer zu spät bezahlt wird) tatsächlich bereits verfügt wurden und fällig waren. Künftige Steuerforderungen können bei der Ermittlung des Vermögensstandes dagegen zum Vornherein nicht berücksichtigt werden (Kommentar Zürcher Steuergesetz, N 10 zu § 46).