Seite 14 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat, handelt es sich bei den in Frage stehenden Liegenschaften um Geschäftsvermögen, was von den Beschwerdeführern - zu Recht - nicht bestritten wird. Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG gehören u.a. auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit.