Seite 12 22.3 Nr. 99) etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht gerade in jenem Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Steuerpflichtige steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat und die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit trägt (Urteil des Bundesgerichts 2C_566/2008 bzw. 2C_567/2008 vom 16. Dezember 2008, E. 3.1). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführer mehrfach aufforderte, konkrete Belege zum geltend gemachten Abzug beizubringen (VI-act.