Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass A1___ mit Verfügung vom 26. April 2006 gegenüber der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie zu Schadenersatz im Betrag von Fr. 19‘200.75 verpflichtet wurde. Während die Seite 11 Beschwerdeführer geltend machen, diese Haftungsverpflichtung sei im Steuerjahr 2007 als Berufskosten abziehbar, hat die Vorinstanz den Abzug verweigert.