140 DBG), eine Untersuchungspflicht besteht im Beschwerdeverfahren jedoch nur, soweit die steuerpflichtige Person an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Da die Beschwerdeführer wie dargelegt widersprüchliche Angaben betreffend ihnen zugeflossenem Ertrag aus der Stiftung C_