(VI-act. 29). Nachdem die Beschwerdeführer nunmehr im Zusammenhang mit der Stiftung C___ lediglich eine Aufrechnung im Betrag von Fr. 3‘413.01 bestreiten, anerkennen sie folglich eine Aufrechnung im Betrag von Fr. 2‘146.99. Strittig und weiter zu prüfen bleibt somit eine Aufrechnung im Betrag von 3‘413.01.