d. Dass eine doppelte Besteuerung auf Stufe der Gesellschaft (namentlich Art. 69 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e des kantonalen Steuergesetzes [StG, bGS 621.11] bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG) und auf Stufe der Beschwerdeführer als natürlichen Personen (Art. 23 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG) auf gesetzlichen Grundlagen beruht, wird von den Beschwerdeführern - zu Recht - nicht weiter in Frage gestellt. Die Grundlage zur Erhebung der Verrechnungssteuer findet sich schliesslich in Art. 4 Abs. 1 lit.