b. Dass die Firma aktuell im Eigentum der Beschwerdeführer steht, ist nicht bestritten. Nachdem im Handelsregister seit der Gründung der Firma A1___ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift eingetragen ist, erscheint es höchst unglaubwürdig, dass die Firma ausgerechnet im hier in Frage stehenden Steuerjahr 2007 nicht ihm (oder allenfalls den Beschwerdeführern gemeinsam) gehört haben soll. Unter den gegebenen Umständen genügt daher eine blosse Bestreitung der Eigentumsverhältnisse nicht;