In formeller Hinsicht gilt zwar eine Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Einschätzung der Gesellschaft nicht automatisch als rechtskräftige Feststellung gegenüber dem Beteiligungsinhaber, da nur das Dispositiv der Einschätzung in Rechtskraft erwächst und nicht die Begründung (Kommentar Zürcher Steuergesetz, N 144 zu § 20). Ist aber eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren der Gesellschaft festgestellt und aufgerechnet worden, hat dies wesentliche Auswirkungen auf die Mitwirkungspflicht eines begünstigten