RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016 [nachfolgend: Handkommentar DBG], N 140 ff. zu Art. 20 DBG). Soweit die geldwerte Leistung auf der Ebene der Gesellschaft rechtskräftig festgestellt ist, nehmen die Kantone daher regelmässig eine analoge Aufrechnung beim Beteiligungsinhaber vor. In formeller Hinsicht gilt zwar eine Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Einschätzung der Gesellschaft nicht automatisch als rechtskräftige Feststellung gegenüber dem Beteiligungsinhaber, da nur das Dispositiv der Einschätzung in Rechtskraft erwächst und nicht die Begründung (Kommentar Zürcher Steuergesetz, N 144 zu § 20).