Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes (Art. 16 Abs. 2 DBG). Nebst dem Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit (Art. 17 - 19 DBG) sind auch die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, so insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG).