Hierauf folgte keine weitere Eingabe mehr und der Schriftenwechsel konnte abgeschlossen werden. Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 6. Februar 2018 in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2007 als auch bezüglich der direkten Bundessteuer 2007 abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2018 die Ausfertigung eines anfechtbaren Entscheids verlangten, ergeht hiermit das begründete Urteil.