Seite 3 seien die Verkaufsgewinne der Immobilien im Kanton St. Gallen von der Einkommenssteuer auszunehmen, dies auch für die Satzbestimmung. Schliesslich seien alle noch zu bezahlenden Steuern vom Vermögen als Schulden abzuziehen und die damit verbundenen geschuldeten kumulativen Schuldzinsen auch vom Einkommen. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.