Das steuerbare Vermögen betrug Fr. 1‘691‘000.-- (satzbestimmendes Vermögen: Fr. 2‘450‘000.--). Am 16. Februar 2012 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern via deren Vertreter mit, dass sie in der Zwischenzeit erfahren habe, dass im Jahr 2007 noch eine geldwerte Leistung (Gewinnvorwegnahme) geflossen sei. Deshalb würden die Veranlagungsverfügungen 2007 betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer widerrufen und die Beschwerdeführer würden nach Beendigung der Abklärungen eine neue Veranlagung erhalten;