Die Verkaufsgewinne der Immobilien im Kanton St. Gallen von sind von der Einkommenssteuer auszunehmen, dies auch für die Satzbestimmung. 6. Alle noch zu bezahlenden Steuern sind vom Vermögen als Schulden abzuziehen und die damit verbundenen geschuldeten kumulativen Schuldzinsen auch vom Einkommen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt