Seite 5 damaligen Versehen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Auch die (frühere) Formulierung in der Wegleitung zur Grundstückgewinnsteuer war allenfalls – wie die Vorinstanz einräumt – nicht präzise genug. Doch ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als der damaligen Formulierung in Ziff. 5.3, wonach eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Auflösung von Festhypotheken bei den ordentlichen Steuern als Schuldzinsen zu deklarieren sei, nicht zu entnehmen ist, dass diese zum Abzug zugelassen wurde.