Nach dem St. Galler Steuerbuch werde auch bei der direkten Bundessteuer die Vorfälligkeitsentschädigung als Schuldzinsvorauszahlung zum Abzug zugelassen. Im Sinne der schweizweiten Gleichbehandlung sei daher der Abzug zuzulassen 2.3 Nach Art. 35 lit. a StG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 23, 23a und 24 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50‘000 Franken von den Einkünften abgezogen werden.