Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit sowie Form- und Fristerfordernisse) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.4 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der Direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 16 13 und O2V 16 15). Das vorliegende Verfahren O2V 16 13 betrifft die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2014. 2. Materielles